Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Wortfolge in § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 "wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden", ist im Sinne von "verletzt werden können", also so zu verstehen, daß es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (Hinweis E 14.2.1978, 1518/77, VwSlg 9485 A/1978).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050294.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009