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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen von der Behörde zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird. Macht er als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Bediensteten geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, daß es zur Fehlleistung des Bediensteten gekommen ist, obwohl die dem Wiedereinsetzungswerber oder seinem Vertreter obliegenden Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten wurden (Hinweis E 21.12.1993, 93/04/0123; hier hat der Wiedereinsetzungswerber zwar im Rahmen seiner Behauptungspflicht als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, der äußerst verläßlichen Büroangestellten seines Vertreters sei im gegenständlichen Fall durch ein einmaliges Versehen bei der Postversendung ein Fehler insofern unterlaufen, als die Vorstellung direkt an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung abgesendet wurde, er hat jedoch Behauptungen dahingehend, ob und wie er die Angestellten bei Durchführung der übertragenen Aufgaben kontrollierte, unterlassen. Zu diesen Behauptungen wäre der Wiedereinsetzungswerber im vorliegenden Fall schon deshalb verpflichtet gewesen, weil im Vorstellungsschriftsatz im Kopf links oben als Adressat das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung - als die im vorliegenden Fall zwar zuständige Geschäftsstelle der zur Entscheidung über die Vorstellung zuständigen Behörde - angeführt ist, ein Hinweis, daß dieser Vorstellungsschriftsatz bei der betreffenden Gemeinde iSd § 102 Abs 2 OÖ GdO 1990 einzubringen ist, jedoch fehlt).
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050212.X02Im RIS seit
20.11.2000