RS Vwgh 1995/6/20 93/05/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z6 idF 8200-6;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
FG 1949 §1;
FG 1949 §2;
Privatfernmeldeanlagen 1961 §18 Abs1;

Rechtssatz

Auch im Fernmeldewesen müssen jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr von durch die Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren von der Regelungskompetenz als erfaßt angesehen werden (Hinweis E VfGH 15.3.1986, VfSlg 10831 und E VfGH 11.12.1959, VfSlg 3650). Der Bundesgesetzgeber hat im FG iVm der Privatfernmeldeanlagenverordnung unter Inanspruchnahme seiner ihm eingeräumten Kompetenz die Bewilligung von Fernmeldeanlagen geregelt und dabei auch den Aspekt des Schutzes des Lebens und der Gesundheit beachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050244.X08

Im RIS seit

31.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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