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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der RAO und des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes betreffend die Verlängerung der erforderlichen Verwendungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters sowie Übergangsbestimmungen; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides über die (Un-)Zulässigkeit der Eintragung in die Liste der RechtsanwälteRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §2 Abs2 RAO sowie von Wortfolgen in ArtVI Abs3 RechtsanwaltsprüfungsG (Verlängerung der erforderlichen praktischen Verwendungszeit zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft auf 6 bzw 7 Jahre;
Übergangsbestimmungen).
Es mag zwar sein, daß §2 Abs2 RAO idF der ArtII Z2 RechtsanwaltsprüfungsG und ArtII Z2 des BG BGBl. 474/1990 (in Kraft getreten laut seinem ArtV Z1 mit dem 01.01.91) für den antragstellenden Rechtsanwaltsanwärter tatsächlich ohne Erlassung eines Bescheides insoferne wirksam geworden ist, als er seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte entgegensteht. Gleiches gilt auch für die angegriffenen Wortfolgen in ArtVI Abs3 RechtsanwaltsprüfungsG.
Aber selbst bei Bejahung der aktuellen Beeinträchtigung steht dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Wahrung seiner Rechte offen. Er könnte nämlich um Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß §5 RAO ansuchen und gegen den hierüber ergehenden letztinstanzlichen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Dieser Weg brächte für den Antragsteller nach Lage der Verhältnisse keine außerordentliche Härte mit sich, ist ihm also zumutbar. Es gibt insbesondere auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich das Administrativverfahren bis zum Ende seiner Ausbildungszeit hinziehen würde. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer dabei im Administrativverfahren keine Aussicht auf Erfolg hat, bedeutet keineswegs, daß ihm dieser Weg deshalb unzumutbar wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Übergangsbestimmung, Rechtsanwälte AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G80.1991Dokumentnummer
JFR_10088988_91G00080_01