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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §1 Abs2 idF 8200-6;Rechtssatz
Mit § 1 Abs 2 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6 hat der Landesgesetzgeber zur Abgrenzung des Aufgabenbereiches der Baubehörden die wichtigsten Verwaltungsmaterien, die zur Gänze in den Kompetenzbereich des Bundes fallen und in denen dieses Gesetz nicht angewendet werden soll, sowie die wichtigsten Verwaltungsmaterien, bei denen neben der baubehördlichen eine weitere Bewilligung einer anderen Behörde notwendig ist, entsprechend der Verfassungsrechtslage angeführt (Hinweis Hauer-Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Auflage, 37). Zunächst kann wegen der beispielsweisen Aufzählung von kumulativen und alternativen Bundeskompetenzen von einer Unvollständigkeit keine Rede sein. § 1 Abs 2 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6 wiederholt auf landesgesetzlicher Ebene den Grundsatz der Kompetenztrennung und des Fehlens konkurrierender Zuständigkeiten. Dieser Grundsatz schließt es nicht aus, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können (Hinweis Funk, Das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung im Lichte der Verfassungsrechtsprechung, 48).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050244.X03Im RIS seit
31.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009