RS Vwgh 1995/6/20 93/05/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §1 Abs2 idF 8200-6;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Mit § 1 Abs 2 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6 hat der Landesgesetzgeber zur Abgrenzung des Aufgabenbereiches der Baubehörden die wichtigsten Verwaltungsmaterien, die zur Gänze in den Kompetenzbereich des Bundes fallen und in denen dieses Gesetz nicht angewendet werden soll, sowie die wichtigsten Verwaltungsmaterien, bei denen neben der baubehördlichen eine weitere Bewilligung einer anderen Behörde notwendig ist, entsprechend der Verfassungsrechtslage angeführt (Hinweis Hauer-Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Auflage, 37). Zunächst kann wegen der beispielsweisen Aufzählung von kumulativen und alternativen Bundeskompetenzen von einer Unvollständigkeit keine Rede sein. § 1 Abs 2 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6 wiederholt auf landesgesetzlicher Ebene den Grundsatz der Kompetenztrennung und des Fehlens konkurrierender Zuständigkeiten. Dieser Grundsatz schließt es nicht aus, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können (Hinweis Funk, Das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung im Lichte der Verfassungsrechtsprechung, 48).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050244.X03

Im RIS seit

31.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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