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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §185;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/20 92/13/0086 1Stammrechtssatz
Es kann Fälle geben, in denen positive und negative Komponenten, aus denen sich eine Abgabenbemessungsgrundlage zusammensetzt, von der Abgabenbehörde zwar abweichend von der Abgabenerklärung ermittelt werden, die Abweichungen aber per saldo zu derselben Bemessungsgrundlage führen. Dies kann das Ergebnis eines Zufalls sein (einerseits wird eine geltend gemachte Betriebsausgabe nicht anerkannt, andererseits werden erklärte Einnahmen in gleicher Höhe nicht erfaßt), es kann aber auch darauf zurückzuführen sein, daß zwischen geänderten Komponenten der Abgabenbemessungsgrundlage ein wechselseitiger Zusammenhang besteht, der zur Folge hat, daß der Änderung einer Komponente die dadurch notwendige Änderung einer anderen Komponente mit reziproker Wirkung gegenübersteht. In solchen Fällen erfährt der bescheidmäßig geltend gemachte Abgabenanspruch durch das Abweichen der Abgabenbehörde von der Abgabenerklärung keine Änderung. Das subjektive öffentliche Recht des Abgabepflichtigen, nicht zu Unrecht zu einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, wird nicht verletzt. Sollten die für das Abweichen von der Abgabenerklärung maßgebenden Gründe in einem anderen (späteren) Verfahren letztlich dazu führen, daß Streit über Bestehen oder Ausmaß der Bemessungsgrundlage entsteht, so bietet dieses Verfahren die Möglichkeit entsprechender Rechtsverteidigung, ohne daß dem der allein in Rechtskraft erwachsene Spruch des früheren Bescheides entgegenstehen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130093.X01Im RIS seit
11.07.2001