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L82000 BauordnungNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Durch einen Bescheid, mit dem die Berufung eines Nachbarn gegen einen Baubewilligungsbescheid zurückgewiesen wird, kann der Bauwerber nicht in Rechten verletzt werden. Die normative und damit bindende Wirkung des die Berufung zurückweisenden Bescheides im Fall des Eintrittes der Rechtskraft besteht nur im Hinblick auf die im Spruch des Bescheides ausgedrückte Entscheidung der Hauptfrage, nämlich die Zurückweisung der Berufung (Hinweis E 26.4.1979, 1915/77). Die Begründung eines Bescheides kann nur insofern von der Rechtskraft erfaßt sein und somit normative Wirkung haben, als sie zur Auslegung des Spruches herangezogen werden muß (Hinweis E 19.10.1988, 86/01/0062) oder insoweit sich aus ihr der angenommene maßgebliche Sachverhalt ergibt (was für die Frage des Vorliegens der entschiedenen Sache allerdings nur im Hinblick auf dieselben Parteien von Bedeutung ist; Hinweis E 21.3.1980, 2534/79, VwSlg 10074 A/1980, und E 11.6.1984, 84/04/0212).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050152.X01Im RIS seit
03.05.2001