RS Vwgh 1995/6/20 95/05/0152

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1866 §1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch einen Bescheid, mit dem die Berufung eines Nachbarn gegen einen Baubewilligungsbescheid zurückgewiesen wird, kann der Bauwerber nicht in Rechten verletzt werden. Die normative und damit bindende Wirkung des die Berufung zurückweisenden Bescheides im Fall des Eintrittes der Rechtskraft besteht nur im Hinblick auf die im Spruch des Bescheides ausgedrückte Entscheidung der Hauptfrage, nämlich die Zurückweisung der Berufung (Hinweis E 26.4.1979, 1915/77). Die Begründung eines Bescheides kann nur insofern von der Rechtskraft erfaßt sein und somit normative Wirkung haben, als sie zur Auslegung des Spruches herangezogen werden muß (Hinweis E 19.10.1988, 86/01/0062) oder insoweit sich aus ihr der angenommene maßgebliche Sachverhalt ergibt (was für die Frage des Vorliegens der entschiedenen Sache allerdings nur im Hinblick auf dieselben Parteien von Bedeutung ist; Hinweis E 21.3.1980, 2534/79, VwSlg 10074 A/1980, und E 11.6.1984, 84/04/0212).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050152.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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