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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0180Rechtssatz
Weder aus dem Verhältnis der Nutzfläche zur Grundstücksgröße oder zur Bauklasse noch aus der Tatsache, daß dort ursprünglich 15 Wohneinheiten, später 18 Wohneinheiten projektiert worden sind, kann die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Nachbarrechtes dargetan werden, weil eine derartige Verletzung nur dann vorläge, wenn die zulässige Bauklasse überschritten würde oder eine Überschreitung der bebaubaren Fläche vorläge. Durch die maximale Ausnützung der baurechtlichen Vorschriften wird ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X01Im RIS seit
03.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011