RS Vwgh 1995/6/20 94/05/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §75;
BauO Wr §76;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0180

Rechtssatz

Weder aus dem Verhältnis der Nutzfläche zur Grundstücksgröße oder zur Bauklasse noch aus der Tatsache, daß dort ursprünglich 15 Wohneinheiten, später 18 Wohneinheiten projektiert worden sind, kann die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Nachbarrechtes dargetan werden, weil eine derartige Verletzung nur dann vorläge, wenn die zulässige Bauklasse überschritten würde oder eine Überschreitung der bebaubaren Fläche vorläge. Durch die maximale Ausnützung der baurechtlichen Vorschriften wird ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X01

Im RIS seit

03.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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