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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung einer Wasserleitungsordnung betreffend die Übertragung des Erhaltungsaufwandes hinsichtlich Erdarbeiten an den Anschlußnehmer wegen Widerspruchs zum Vlbg Güber die öffentliche Wasserversorgung durch die GemeindenRechtssatz
Der vierte Satz des §4 Abs5 der Verordnung der Gemeindevertretung von Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserleitungsordnung) vom 09.12.82, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. bis 24.12.82, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die vom Landesvolksanwalt bekämpfte Verordnungsbestimmung widerspricht §5 Abs2 des Vlbg G über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden, LGBl 26/1929, indem sie den Erhaltungsaufwand, soweit er die Erdarbeiten und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten betrifft, dem Anschlußnehmer überträgt. Auch wenn diese Gesetzesbestimmung es erlauben würde, einen über das übliche Ausmaß hinausgehenden Erhaltungsaufwand, der vom Hauseigentümer verursacht wird, zu überwälzen, erlaubt das Gesetz keinesfalls die Überwälzung des Aufwandes für typischerweise bei der Reparatur von Wasserleitungen erforderliche Leistungen, wie die Erdarbeiten.
Schlagworte
Wasserversorgung, Erhaltungsaufwand WasserversorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V555.1990Dokumentnummer
JFR_10088988_90V00555_01