RS Vfgh 1991/10/12 V555/90

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Veröffentlicht am 12.10.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Wasserleitungsordnung der Gemeindevertretung von Hörbranz vom 09.12.82 §4 Abs5
Vlbg G über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden §5 Abs2

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung einer Wasserleitungsordnung betreffend die Übertragung des Erhaltungsaufwandes hinsichtlich Erdarbeiten an den Anschlußnehmer wegen Widerspruchs zum Vlbg Güber die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden

Rechtssatz

Der vierte Satz des §4 Abs5 der Verordnung der Gemeindevertretung von Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserleitungsordnung) vom 09.12.82, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. bis 24.12.82, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die vom Landesvolksanwalt bekämpfte Verordnungsbestimmung widerspricht §5 Abs2 des Vlbg G über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden, LGBl 26/1929, indem sie den Erhaltungsaufwand, soweit er die Erdarbeiten und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten betrifft, dem Anschlußnehmer überträgt. Auch wenn diese Gesetzesbestimmung es erlauben würde, einen über das übliche Ausmaß hinausgehenden Erhaltungsaufwand, der vom Hauseigentümer verursacht wird, zu überwälzen, erlaubt das Gesetz keinesfalls die Überwälzung des Aufwandes für typischerweise bei der Reparatur von Wasserleitungen erforderliche Leistungen, wie die Erdarbeiten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wasserversorgung, Erhaltungsaufwand Wasserversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V555.1990

Dokumentnummer

JFR_10088988_90V00555_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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