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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Hingabe der Heiratsausstattung tritt nicht erst mit der Erteilung von Informationen über den Vater der Braut ein, weil eine Unterlassung der Erteilung solcher Informationen durch den Bräutigam kein Mißbilligungsgrund iSd § 1222 ABGB ist. Die Vorschriften des ABGB über die dem Sohn von seinen Eltern zu bestellende Ausstattung geben keinen unmittelbaren Aufschluß darüber, welche Gründe der Mißbilligung der Eheschließung durch die Eltern iSd § 1222 ABGB zu rechtfertigen sind (Hinweis EFSlg 20201). Die Gründe müssen aber grundsätzlich unmittelbar die Brautleute betreffen. Den Eltern über den Vater der Braut keine Informationen zu erteilen, stellt für sich jedenfalls keinen tauglichen Mißbilligungsgrund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130181.X02Im RIS seit
20.11.2000