RS Vwgh 1995/6/20 95/05/0085

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/05/0086

Rechtssatz

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Abgabe der Erklärung des Antragstellers über seinen Eintritt in das Verfahren als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters ist schon deshalb unzulässig, weil der antragstellende Bf in das im Namen des Verstorbenen eingeleitete Beschwerdeverfahren nicht eintreten kann und daher vom Bf in dieser Hinsicht keine Beschwerdefrist iSd § 46 VwGG versäumt werden kann.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050085.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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