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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Einwendung allein des Inhaltes, das geplante Vorhaben verletze die subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn insoweit, als er mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen müsse, stellt keine Einwendung iSd § 118 Abs 9 Z 2 NÖ BauO 1976 iVm § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 dar (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 240 ff).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050294.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009