RS Vwgh 1995/6/20 94/05/0294

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z2;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Einwendung allein des Inhaltes, das geplante Vorhaben verletze die subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn insoweit, als er mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen müsse, stellt keine Einwendung iSd § 118 Abs 9 Z 2 NÖ BauO 1976 iVm § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 dar (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 240 ff).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050294.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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