RS Vwgh 1995/6/20 94/05/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §85;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0180

Rechtssatz

Die Regeln des § 81 Abs 2 Wr BauO finden nur in der Bestimmung des § 85 (Stadtbild) Wr BauO ihre Grenzen, der Nachbar besitzt aber in bezug auf das Ortsbild kein Mispracherecht. Weder aus § 81 Abs 2 Wr BauO noch aus einer anderen Bestimmung der Wr BauO läßt sich herauslesen, daß nach einer Gebäudetiefe von 15 m die Dachfläche wieder auf das Niveau der straßenseiteigen Gebäudehöhe heruntergeführt werden müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X04

Im RIS seit

03.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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