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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0180Rechtssatz
Die Regeln des § 81 Abs 2 Wr BauO finden nur in der Bestimmung des § 85 (Stadtbild) Wr BauO ihre Grenzen, der Nachbar besitzt aber in bezug auf das Ortsbild kein Mispracherecht. Weder aus § 81 Abs 2 Wr BauO noch aus einer anderen Bestimmung der Wr BauO läßt sich herauslesen, daß nach einer Gebäudetiefe von 15 m die Dachfläche wieder auf das Niveau der straßenseiteigen Gebäudehöhe heruntergeführt werden müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X04Im RIS seit
03.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011