RS Vwgh 1995/6/20 93/05/0103

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

War die Unterbehörde (hier: sachlich) unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, die sachliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Ansuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Hinweis: Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, fünfte Auflage, Randzahl 547). Die Nichtbeachtung der Zuständigkeitsnormen, die eine erste Instanz als unzuständig erscheinen lassen, durch die zweite Instanz, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hatte, ist formell gesehen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes; materiell gesehen handelt es sich um eine Zuständigkeitsfrage. Daher hat der VwGH vor dem Beschwerdevorbringen die Frage zu prüfen, ob die Zuständigkeit der einschreitenden erstinstanzlichen Behörde gegeben war (Hinweis E 16.10.1967, 562/66).

Schlagworte

InstanzenzugInhalt der Berufungsentscheidung KassationBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinsachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050103.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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