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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Angesichts der Gefahren, die von einem undichten Rauchfangmauerwerk ausgehen, kann keinesfalls davon gesprochen werden, daß die Folgen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs 2 iVm § 135 Abs 3 Wr BauO unbedeutend sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050132.X03Im RIS seit
03.05.2001