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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/17 91/05/114 2Stammrechtssatz
Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs 2 Wr BauO der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nicht bestimmt, kann der Täter zufolge § 5 Abs 1 VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050132.X02Im RIS seit
03.05.2001