RS Vwgh 1995/6/20 92/13/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0290 1

Stammrechtssatz

Damit Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd EStG 1972 anzusehen sind, muß das Merkmal der Zwangsläufigkeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden, als in jenes in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Dies ist im konkreten Fall das Jahr der Eheschließung (Hinweis E 19.12.1990, 90/13/0015; E 19.12.1990, 90/13/0168; E 19.12.1990, 90/13/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130181.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten