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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit welchem einer Partei die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden ist, ist von anderen - vom Antragsteller verschiedenen - Parteien mit Beschwerde an den VwGH bekämpfbar, da es sich bei diesem Bescheid um keine prozeßleitende Verfügung, sondern um einen verfahrensrechtlichen, einem Rechtszug nicht mehr unterliegenden Bescheid handelt (hier: Anders als im Fall einer ersatzlosen Behebung eines belastenden Bescheides können im gegenständlichen Falle eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens subjekiv-öffentliche Rechte der vom Antragsteller verschiedenen bf Partei dadurch verletzt werden, daß es auf Grund des über Berufung des Antragstellers durchgeführten Verfahrens vor der belBeh zu für den Bf belastenden Auflagen kommen kann (Hinweis E 24.4.1990, 89/04/0180).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040049.X01Im RIS seit
20.11.2000