RS Vwgh 1995/6/21 94/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/05/11 92/18/0140 1 (hier: Hat der Rechtsanwalt die Kanzleiangestellte darauf aufmerksam gemacht, kein Fensterkuvert zu verwenden, sondern die richtige Einbringungsstelle (hier: BH) auf das Kuvert zu schreiben, können die Verfassung des Berufungsschriftsatzes und die Kuvertierung desselben nicht mehr als rein manipulative Tätigkeit der Kanzleiangestellten angesehen werden, weshalb es einer weiteren Überwachung durch den Rechtsanwalt bedarf).

Stammrechtssatz

Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gem § 46 Abs 1 VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist, wobei hinzuzufügen ist, daß mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, in einen Bereich fällt, der grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen werden kann (Hinweis Pichler, Zur Wiedereinsetzungspraxis des VwGH, AnwBl 1990, 180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040049.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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