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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Aus der hg Rechtsprechung, wonach in einem nach § 57g HKG ergehenden Abspruch über Art und Ausmaß der Umlagepflicht auch die für die Zugehörigkeit des Unternehmens in Betracht gezogenen Landesgremien im Spruch anzuführen sind (Hinweis E 20.10.1992, 92/04/0154), läßt sich eine Rechtfertigung für die Vorgangsweise der Berufungsbehörde, über die vom Bf angefochtene erstinstanzliche Vorschreibung der Grundumlage hinaus im Bescheidspruch auch normative Feststellungen über das Bestehen von Gewerberberechtigungen und über eine Mitgliedschaft des Bf in einem bestimmten Landesgremium zu treffen (im Beschwerdefall mangelt es der belangten Behörde - Wirtschaftskammer Österreich - überdies in beiden Fällen an der sachlichen bzw funktionellen Zuständigkeit ; Hinweis E 17.6.1993, 92/09/0091) nicht ableiten, da zwischen einer Anführung aller wesentlichen Umstände und einer normativen Feststellung wohl zu unterscheiden ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040226.X02Im RIS seit
20.11.2000