RS Vwgh 1995/6/22 93/09/0445

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §68 Abs4 Z1 impl;
LBG Stmk 1974 §106 Abs3 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §118 Abs3 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §4 Abs3;
LBG Stmk 1974 §96 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §96 Abs4 idF 1984/033;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wenn auch die Eintrittsverfügungen für Ersatzvorsitzende und Ersatzmitglieder iSd § 96 Abs 1 Stmk LBG idF 1984/033 nicht den Vorschriften für Erledigungen von Anbringen nach § 18 AVG entsprechen müssen und auch (anders als bei der mündlichen Verhandlung nach § 118 Abs 3 Stmk LBG idF 1984/033) im Verfahren zur Suspendierung nicht vorgesehen ist, daß dem Beamten die Senatsbesetzung bekanntgegeben werden muß, ist doch aktenintern eindeutig und nachvollziehbar zu dokumentieren, warum es nicht zum Einschreiten der primär bestellten Senatsmitglieder gekommen ist. Ist eine Begründung für die Verhinderung eines primär bestellten Senatsmitgliedes den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und auch nicht schlüssig nachvollziehbar, ist somit von einer nicht richtigen Zusammensetzung des als belBeh eingeschrittenen Kollegialorganes auszugehen und der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belBeh behaftet (Hinweis E 10.3.1975, 2223/74, VwSlg 8782 A/1975).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090445.X02

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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