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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wenn auch die Eintrittsverfügungen für Ersatzvorsitzende und Ersatzmitglieder iSd § 96 Abs 1 Stmk LBG idF 1984/033 nicht den Vorschriften für Erledigungen von Anbringen nach § 18 AVG entsprechen müssen und auch (anders als bei der mündlichen Verhandlung nach § 118 Abs 3 Stmk LBG idF 1984/033) im Verfahren zur Suspendierung nicht vorgesehen ist, daß dem Beamten die Senatsbesetzung bekanntgegeben werden muß, ist doch aktenintern eindeutig und nachvollziehbar zu dokumentieren, warum es nicht zum Einschreiten der primär bestellten Senatsmitglieder gekommen ist. Ist eine Begründung für die Verhinderung eines primär bestellten Senatsmitgliedes den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und auch nicht schlüssig nachvollziehbar, ist somit von einer nicht richtigen Zusammensetzung des als belBeh eingeschrittenen Kollegialorganes auszugehen und der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belBeh behaftet (Hinweis E 10.3.1975, 2223/74, VwSlg 8782 A/1975).
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Verhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090445.X02Im RIS seit
28.03.2001