RS Vwgh 1995/6/22 94/09/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LBG Stmk 1974 §117 idF 1984/033;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0153 4

Stammrechtssatz

Die Partei eines Disziplinarverfahrens, in deren Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen.

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090251.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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