RS Vwgh 1995/6/22 94/09/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat die Berufungsbehörde wegen der viermaligen rechtskräftigen Bestrafungen des Besch wegen Übertretungen nach dem AuslBG die Strafbemessung nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG vorgenommen. Die Berufungsbehörde hat die von ihr festgesetzten Strafen zum einen damit begründet, der Besch habe dem Schutzzweck des AuslBG in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt (§ 19 Abs 1 VStG). Zum anderen wurden die vorsätzliche Begehung der Tat sowie das Vorhandensein dreier (weiterer) einschlägiger Vorstrafen als erschwerend gewertet (§ 19 Abs 2 erster Satz VStG). Milderungsgründe hat die Berufungsbehörde nicht festgestellt. Es ist nicht erkennbar, daß die Berufungsbehörde diesbezüglich rechtswidrig vorgegangen wäre. Da die Berufungsbehörde im Rahmen einer Gesamtwertung aller für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (also einschließlich der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Besch, zu einer Betrafung im unteren Drittel des Strafrahmens gekommen ist, hat sie das Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt. Die Bestätigung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen (je S 3500) hätte nicht dem Gesetz entsprochen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090306.X04

Im RIS seit

17.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten