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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat dem antragstellenden Arbeitgeber im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs 3 AVG) Gelegenheit zur Stellungsnahme zu ihrer offenbar vertretenen Ansicht zu geben, der beantragte Ausländer komme wegen des fehlenden Qualifikationsnachweises für die zu besetzende Arbeitsstelle nicht in Betracht (Die Begründung des angefochtenen Bescheides hatte sich in der Feststellung erschöpft, daß der für den beantragten Ausländer für die Beschäftigung als Kellner erforderliche Qualifikationsnachweis nicht vorgelegt habe werden können, wobei die belangte Behörde nicht angegeben hatte, welcher Art der Qualifikationsnachweis hätte sein sollen. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der beantragte Ausländer nicht den für den in Rede stehenden Arbeitsplatz - der schon laut Antragstellung auf eine spezielle Tätigkeit im Rahmen einer Auftragserfüllung des antragstellenden Arbeitgebers bei ausländischen Botschaften gerichtet war - notwendigen Anforderungen entsprochen hätte).
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090451.X01Im RIS seit
27.11.2000