RS Vwgh 1995/6/22 93/09/0451

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat dem antragstellenden Arbeitgeber im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs 3 AVG) Gelegenheit zur Stellungsnahme zu ihrer offenbar vertretenen Ansicht zu geben, der beantragte Ausländer komme wegen des fehlenden Qualifikationsnachweises für die zu besetzende Arbeitsstelle nicht in Betracht (Die Begründung des angefochtenen Bescheides hatte sich in der Feststellung erschöpft, daß der für den beantragten Ausländer für die Beschäftigung als Kellner erforderliche Qualifikationsnachweis nicht vorgelegt habe werden können, wobei die belangte Behörde nicht angegeben hatte, welcher Art der Qualifikationsnachweis hätte sein sollen. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der beantragte Ausländer nicht den für den in Rede stehenden Arbeitsplatz - der schon laut Antragstellung auf eine spezielle Tätigkeit im Rahmen einer Auftragserfüllung des antragstellenden Arbeitgebers bei ausländischen Botschaften gerichtet war - notwendigen Anforderungen entsprochen hätte).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090451.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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