RS Vwgh 1995/6/22 93/06/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §44 Abs2;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/30 94/06/0112 1

Stammrechtssatz

Aus § 44 Abs 2 und § 44 Abs 3 lit a Tir BauO 1989 ergibt sich, daß Adressat einer Abbruchverfügung (und damit jedenfalls Partei des Abbruchverfahrens) der bzw die Eigentümer der baulichen Anlage sind. Die Tir BauO 1989 kennt keine Bestimmungen, wonach auch der Mieter eines Gebäudes (oder eines Gebäudeteiles), hinsichtlich dessen eine Abbruchverfügung erlassen wurde, Partei des Abbruchverfahrens wäre (Hinweis E 16.10.1990, 90/05/0060,0093). Soweit die Eigentümer des Gebäudes aufgrund des Mietvertrages verpflichtet sind, für die Instandhaltung des Mietgegenstandes aufzukommen, allenfalls auch ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung dieses Gebäudes bei der Baubehörde zu stellen und dieses Ansuchen für den Fall der Bewilligungsfähigkeit des Gebäudes bis zur Erteilung einer solchen Bewilligung aufrechtzuerhalten, steht dem Mieter zur Durchsetzung dieser Rechte der ordentliche Rechtsweg offen.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060016.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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