RS Vwgh 1995/6/22 93/06/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
L82256 Garagen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs2 idF 1989/055;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/22 93/06/0101 2

Stammrechtssatz

§ 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 kommt nur zur Anwendung, soweit die in Rede stehende Anlage (hier: Verkaufsfachmarkt mit Parkhaus) nicht under den Anwendungsbereich der Stmk GaragenO idF LGBl 1989/55 fällt. Soweit die Stmk GaragenO zur Anwendung kommt, ist überdies § 5 Abs 2 Stmk GaragenO zu beachten: Wenn es sich um einen Betrieb handelt, für welchen eine Zuständigkeit des Bundes gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG gegeben ist, ist nach § 5 Abs 2 Stmk GaragenO keine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben (hier: Da die Parkflächen und Zufahren unter die von der Stmk GaragenO erfaßten Anlagen fallen und überdies ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist einerseits die Anwendung des § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 ausgeschlossen und andererseits auch keine Zuständigkeit der Baubehörde (zur Anwendung der Stmk GaragenO als lex specialis zur Stmk BauO 1968) gegeben).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060102.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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