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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0105Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/22 93/06/0101 2Stammrechtssatz
§ 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 kommt nur zur Anwendung, soweit die in Rede stehende Anlage (hier: Verkaufsfachmarkt mit Parkhaus) nicht under den Anwendungsbereich der Stmk GaragenO idF LGBl 1989/55 fällt. Soweit die Stmk GaragenO zur Anwendung kommt, ist überdies § 5 Abs 2 Stmk GaragenO zu beachten: Wenn es sich um einen Betrieb handelt, für welchen eine Zuständigkeit des Bundes gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG gegeben ist, ist nach § 5 Abs 2 Stmk GaragenO keine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben (hier: Da die Parkflächen und Zufahren unter die von der Stmk GaragenO erfaßten Anlagen fallen und überdies ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist einerseits die Anwendung des § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 ausgeschlossen und andererseits auch keine Zuständigkeit der Baubehörde (zur Anwendung der Stmk GaragenO als lex specialis zur Stmk BauO 1968) gegeben).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060102.X02Im RIS seit
03.05.2001