RS Vwgh 1995/6/22 93/06/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §57;
BauO Stmk 1968 §69;
BauO Stmk 1968 §73;
BauRallg;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Als Abschluß der Bauführung kann nicht schon die Fertigstellung des Rohbaues angesehen werden, hiezu gehören vielmehr alle jene baulichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Bauwerk werkgerecht herzustellen (Hinweis E 31.1.1966, 1046/64, E 27.4.1976, 337, 338/76 und E 24.11.1989, 86/10/0142). Der Umstand, daß ein ZUSTANDSDELIKT vorliegt (Hinweis E 31.1.1966, 1046/64), bei dem die Verjährungsfrist ab dem Abschluß der Baumaßnahmen zu laufen beginnt, enthebt die Behörde nicht der Notwendigkeit, diesen Abschluß der Baumaßnahmen sachverhaltsmäßig festzustellen. Dies trifft im Beschwerdefall zu, in dem der Bauwerber - ob zu Recht oder zu Unrecht kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben - zunächst davon ausgeht, daß eine rechtskräftige Bewilligung vorliege, und er erst durch das Einschreiten der Baubehörde von der Erhebung von Berufungen Kenntnis erlangt. Diese Ansicht beruht insbesondere auf der Überlegung, daß kein anderes Verhalten des Bauführers erwartet werden kann, als daß er, einmal darauf hingewiesen, daß die erteilte Bewilligung nicht rechtskräftig sei, weitere Baumaßnahmen unterläßt, zumal selbst ein allfälliger Abtragungsauftrag bis zum Abschluß eines (nachträglichen) Bewilligungsverfahren bei einem konsenslosen Bau nicht vollstreckbar wäre. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (verfehlte Annahme des Vorliegens einer rechtskräftigen Bewilligung, obwohl noch Berufungen offen sind) muß dies in gleicher Weise gelten. Es spricht somit aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles nichts dafür, aus § 57 Abs 1 lit a iVm § 73 Stmk BauO 1968 etwa für Sachverhalte wie dem vorliegenden abzuleiten, daß ein Dauerdelikt vorläge, sodaß auch die Aufrechterhaltung des geschaffenen Zustandes strafbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060010.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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