RS Vwgh 1995/6/22 95/06/0087

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1294;
AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/09 94/06/0106 1 (hier: Ein derartiges Verschulden stellt es auch dar, wenn der Bf zur Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht rechtzeitig, dh innerhalb der Rechtsmittelfrist in das Grundbuch und die Urkundensammlung Einsicht nimmt)

Stammrechtssatz

Bei dem Verschulden iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt es sich um ein Verschulden iSd § 1294 ABGB (Hinweis: E 12.9.1966, 859/66, VwSlg 6982 A/1966). Ein derartiges Verschulden stellt es auch dar, wenn in der Erwartung einer günstigen Berufungsentscheidung eine für deren Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB Privatgutachten) unterlassen wird (Hinweis E 13.11.1984, 84/07/0135).

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060087.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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