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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §123;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/28 90/09/0027 2Stammrechtssatz
Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbescheides ist im Fall der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig. Die mit dem Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Folge der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens ist mit dem (rechtskräftigen) Abschluß eines Disziplinarverfahrens beendet.
Schlagworte
Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090023.X01Im RIS seit
20.11.2000