RS Vwgh 1995/6/22 95/09/0023

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/28 90/09/0027 2

Stammrechtssatz

Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbescheides ist im Fall der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig. Die mit dem Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Folge der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens ist mit dem (rechtskräftigen) Abschluß eines Disziplinarverfahrens beendet.

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090023.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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