RS Vfgh 1991/10/16 V60/91

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

MRK Art10 Abs1
MRK Art10 Abs2
DSt 1872 §2
RL-BA 1977 §9 letzter Halbsatz
RAO §10 Abs2

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Verbotes der Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung eines Rechtsanwaltes gemäß §9 RL-BA 1977; kein zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung

Rechtssatz

Die Wortfolge "; die Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist unzulässig" in §9 RL-BA 1977 war gesetzwidrig.

Die Verwendung einer Berufsbezeichnung im Sinne des letzten Halbsatzes des §9 RL-BA 1977 ist eine Tatsachenmitteilung, die dem Schutz des Art10 Abs1 MRK unterliegt.

Dem §10 Abs2 RAO, der inhaltlich die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung des §9 letzter Halbsatz RL-BA 1977 determiniert, ist verfassungskonform nur der Inhalt zu unterstellen, daß Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben, als dies ein Schutz der in Art10 Abs2 MRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt. Eine solche auf Art10 Abs2 MRK Bedacht nehmende, verfassungskonforme Interpretation hat auch der Verordnungsgeber zu beachten.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß das an die Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufes gerichtete generelle Verbot der Beifügung einer weiteren Berufsbezeichnung in einem der Tatbestände des Art10 Abs2 MRK und sohin auch in §10 Abs2 RAO sowie in §2 DSt 1872 Deckung findet, weil ein derartiges Verbot weder durch den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gerechtfertigt werden kann noch für die Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtssprechung unentbehrlich ist.

Auch wenn §9 letzter Halbsatz RL-BA 1977 als Werbebeschränkung zu verstehen war, war Art10 Abs2 MRK zu beachten; ein Verbot in der Allgemeinheit, wie es die Regelung vorsah, ist nicht gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Werbeverbot (Rechtsanwälte)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V60.1991

Dokumentnummer

JFR_10088984_91V00060_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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