RS Vwgh 1995/6/22 94/09/0251

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LBG Stmk 1974 §117 idF 1984/033;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0190 4

Stammrechtssatz

Für den Einleitungsbeschluß nach § 92 LDG 1984 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 AVG insoferne zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Hinblick auf die in § 58 Abs 2 und § 60 AVG festgelegte Begründungspflicht ist die Behörde verhalten, den Grund für die Einleitung des Disziplinarverfahrens in der Bescheidbegründung sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht darzulegen (Hinweis E 27.4.1989, 89/09/0014).

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090251.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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