RS Vwgh 1995/6/22 93/09/0455

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;

Rechtssatz

In bezug auf die Beurteilung des Ersatzkrafttatbestandes des § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Daher ist es rechtlich unzulässig, allein aus der Bezeichnung "Tischlerhelfer" (mit Ausbildung als Metalldreher) abzuleiten, der beantragte Ausländer werde im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin keinesfalls in jenem Bereich eingesetzt werden, welchen vor ihm ein anderer, als "Tischler" bezeichneter Ausländer abgedeckt hat (Hinweis E 23.2.1994, 93/09/0465, E 17.6.1993, 93/09/0027 und E 2.9.1993, 93/09/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090455.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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