RS VwGH Erkenntnis 1995/06/22 93/06/0101

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0104 Rechtssatz

Weder aus § 23 Abs 9 Stmk ROG, noch aus § 1 Abs 3 Stmk Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur, läßt sich ein subjektives Recht des Nachbarn ableiten. Dies gilt im Hinblick darauf, daß die subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn sich sowohl für das Widmungsverfahren als auch für das Bauverfahren aus § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 ergeben, auch für das Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung.

Im RIS seit
03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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