Weder aus § 23 Abs 9 Stmk ROG, noch aus § 1 Abs 3 Stmk Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur, läßt sich ein subjektives Recht des Nachbarn ableiten. Dies gilt im Hinblick darauf, daß die subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn sich sowohl für das Widmungsverfahren als auch für das Bauverfahren aus § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 ergeben, auch für das Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung.