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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/04/23 87/07/0058 1Stammrechtssatz
Wenn in einem Beschwerdeverfahren der angefochtene Bescheid zwar nicht durch einen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wird, jedoch das rechtliche Interesse an der Erledigung der Beschwerde für den Bf wegfällt, ist die Beschwerde ohne Klaglosstellung gegenstandslos geworden, was zur Einstellung des Verfahrens ohne Kostenzuspruch führt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 306 ff und 719 ff).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090023.X02Im RIS seit
20.11.2000