RS Vwgh 1995/6/22 95/09/0023

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/04/23 87/07/0058 1

Stammrechtssatz

Wenn in einem Beschwerdeverfahren der angefochtene Bescheid zwar nicht durch einen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wird, jedoch das rechtliche Interesse an der Erledigung der Beschwerde für den Bf wegfällt, ist die Beschwerde ohne Klaglosstellung gegenstandslos geworden, was zur Einstellung des Verfahrens ohne Kostenzuspruch führt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 306 ff und 719 ff).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090023.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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