RS Vwgh 1995/6/22 93/09/0456

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;

Rechtssatz

Nach ständiger Rspr des VwGH ist die Bezeichnung eines Arbeitsplatzes allein nicht für die im Hinblick auf § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG erfolgende Beurteilung ausreichend, ob eine beantragte Ersatzkraft in einem Bereich eingesetzt werden soll, welchen die ausgeschiedene Arbeitskraft abgedeckt hat (Hinweis E 23.2.1994, 93/09/0465; E 23.3.1994, 93/09/0187; E 17.6.1993, 93/09/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090456.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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