RS Vwgh 1995/6/22 92/06/0129

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 70a Abs 1 Stmk BauO 1968 "an M als Vorstand der MN GmbH" (so der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides) erteilt. Die Zustellverfügung dieses Bescheides nennt "M als Vorstand der MN GmbH (als Grundeigentümer)". Aus dem Spruch und aus der Zustellverfügung des Bescheides der Behörde erster Instanz ergibt sich mit Klarheit, daß nicht M persönlich Bescheidadressat ist. Die Zustellverfügung muß dahin gedeutet werden, daß Bescheidadressat die Zweitbeschwerdeführerin, und zwar die MN GmbH, ist, da eine an ein nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft gerichtete behördliche Verfügung wohl nur die vertretene Gesellschaft betreffen kann. Der Umstand, daß sowohl im Bescheid erster Instanz als auch im angefochtenen Bescheid bei der Anführung der Adressierung auf Seite 1 oben jeweils nur M ausgewiesen wurde, hat demgegenüber kein Gewicht: Adressat des angefochtenen Bescheides ist demnach die Zweitbeschwerdeführerin, als deren vertretungsbefugtes Organ M (und zwar in den Bescheiden der Baubehörden in diesem Sinne zusätzlich immer als Vorstand der GmbH näher bezeichnet) Zustellungsbevollmächtigter war. Die Beschwerde des M war daher als unzulässig zurückzuweisen, weil ihm gegenüber der angefochtene Bescheid nicht erlassen wurde.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060129.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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