RS VwGH Erkenntnis 1995/06/22 93/09/0445

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Rechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit der Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission nach § 94 Abs 2 Stmk LBG idF 1984/033 ist der dort vorgesehene (individuelle) Bestellungsakt seitens der Landesregierung bzw der Interessenvertretung der Dienstnehmer maßgebend. Die Kundmachung der Bestellung in amtlichen Verlautbarungsorganen ist für die Wirksamkeit der Bestellung ohne Bedeutung.

Im RIS seit
28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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