§ 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 kommt nur zur Anwendung, soweit die in Rede stehende Anlage (hier: Verkaufsfachmarkt mit Parkhaus) nicht under den Anwendungsbereich der Stmk GaragenO idF LGBl 1989/55 fällt. Soweit die Stmk GaragenO zur Anwendung kommt, ist überdies § 5 Abs 2 Stmk GaragenO zu beachten: Wenn es sich um einen Betrieb handelt, für welchen eine Zuständigkeit des Bundes gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG gegeben ist, ist nach § 5 Abs 2 Stmk GaragenO keine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben (hier: Da die Parkflächen und Zufahren unter die von der Stmk GaragenO erfaßten Anlagen fallen und überdies ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist einerseits die Anwendung des § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 ausgeschlossen und andererseits auch keine Zuständigkeit der Baubehörde (zur Anwendung der Stmk GaragenO als lex specialis zur Stmk BauO 1968) gegeben).