RS Vwgh 1995/6/22 94/06/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
beobachten
merken

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art89 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §19 Abs1;

Rechtssatz

Aufgrund der Gestaltung des Vorarlberger Volksboten (Exemplar vom 13.8.1977), in dem das Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg integriert ist und sich weder durch Druck, Größe der Seiten oder Erscheinungsform vom (übrigen) Vorarlberger Volksblatt abhebt, also dem Leser ein einheitliches Bild bietet, ist davon auszugehen, daß auch der Leser, der speziell an Mitteilungen der Landwirtschaftskammer interessiert ist, den gesamten Vorarlberger Volksboten durchblättert bzw liest, sodaß durch den hier vorliegenden Verstoß gegen eine Formvorschrift bei der Auflage von Entwürfen von Flächenwidmungsplänen (hier ist entgegen § 19 Abs 1 Vlbg RPG eine Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg unterblieben) die mit dieser Bestimmung intendierte Unterrichtung der Gemeindebürger nicht beeinträchtigt wurde (Hinweis E VfGH 7.12.1994, B 331/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060273.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten