RS Vwgh 1995/6/22 94/09/0306

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a idF 1990/450;
VerfGG 1953 §87 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §51 Abs6;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ist auch eine andere Verfahrenspartei als der Beschuldigte legitimiert, Berufung zu erheben, muß der Beschuldigte mit dieser Möglichkeit rechnen (Hinweis E 23.2.1994, 93/09/0383). Ist diese andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert, in ihrer Berufung auch eine höhere Strafe als die von der Behörde erster Instanz verhängte zu verlangen und macht sie davon Gebrauch, besteht (wie sich aus einem Umkehrschluß aus § 51 Abs 6 VStG ergibt) in diesem Fall das Verbot der reformatio in peius nicht. Unterläßt es der Beschuldigte bei dieser Rechtslage, selbst Berufung (obwohl sie zulässig wäre) zu erheben, nimmt er die sich daraus ergebenden Konsequenzen in Kauf. Es liegt keine Verletzung des Instanzenzuges vor, wenn die Berufungsbehörde in einem solchen Fall in Stattgebung der Berufung einer anderen Verfahrenspartei eine höhere Strafe festsetzt als die Behörde erster Instanz. Es bleibt dem Besch aber unbenommen, im Berufungsverfahren die Begründetheit der Berufung der anderen Verfahrenspartei in Frage zu stellen, und sollte dies erfolglos bleiben, letztlich durch Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Frage der Strafbemessung überprüfen zu lassen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090306.X01

Im RIS seit

17.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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