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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0105Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/22 93/06/0101 1Stammrechtssatz
Weder aus § 23 Abs 9 Stmk ROG, noch aus § 1 Abs 3 Stmk Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur, läßt sich ein subjektives Recht des Nachbarn ableiten. Dies gilt im Hinblick darauf, daß die subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn sich sowohl für das Widmungsverfahren als auch für das Bauverfahren aus § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 ergeben, auch für das Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060102.X01Im RIS seit
03.05.2001