RS Vwgh 1995/6/22 93/06/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur Stmk 1988 §1 Abs3;
ROG Stmk 1974 §23 Abs9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/22 93/06/0101 1

Stammrechtssatz

Weder aus § 23 Abs 9 Stmk ROG, noch aus § 1 Abs 3 Stmk Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur, läßt sich ein subjektives Recht des Nachbarn ableiten. Dies gilt im Hinblick darauf, daß die subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn sich sowohl für das Widmungsverfahren als auch für das Bauverfahren aus § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 ergeben, auch für das Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060102.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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