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95 TechnikNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Verhängung einer Zwangsstrafe über einen Ziviltechniker durch eine Abgabenbehörde zur Durchsetzung der Auskunftserteilung bezüglich abgabenbezogener Daten; keine absolute Verschwiegenheitspflicht der Ziviltechniker; keine verfassungswidrige Abwägung der Interessen des Auftraggebers an der Geheimhaltung der ihn betreffenden Daten zugunsten des öffentlichen Interesses an der Auskunftserteilung bezüglich der für die Abgabenerhebung relevanten Daten; kein Recht auf Verweigerung der Aussage für einen Ziviltechniker in einem ihn betreffenden Finanzverfahren unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht; keine Verletzung im Recht auf DatenschutzRechtssatz
Wenn die belangte Behörde zunächst aus dem Wortlaut der auf die Einhaltung der gebotenen Verpflichtung zur Verschwiegenheit abstellenden Eidesformel (§18 Abs2 ZiviltechnikerG) den Schluß zog, daß die Verschwiegenheitspflicht der Ziviltechniker keine absolute sei, kann dies nicht als eine denkunmögliche - Willkür indizierende - Auslegung angesehen werden. Das gilt auch für die im weiteren der Sache nach vertretene Auffassung der belangten Behörde, daß angesichts der von einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis auszuübenden Tätigkeit die ihm von seinem Auftraggeber allenfalls mitgeteilten Informationen - bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung - wesentlich anders geartet und weniger schutzwürdig seien als die unter Umständen einem Rechtsanwalt oder Arzt von seinem Klienten oder Patienten anvertrauten Daten und daß daher der - im Interesse des Auftraggebers normierten - Verschwiegenheitspflicht des Ziviltechnikers bei der Abwägung mit der abgabenrechtlich normierten Auskunftspflicht ein geringeres Gewicht zukomme als der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte und Notare, aber auch der - wenngleich ihrerseits wieder verschiedenen Beschränkungen unterliegenden - ärztlichen Verschwiegenheitspflicht. Die belangte Behörde hat daher, wenn sie eine Abwägung zwischen den Interessen des Auftraggebers des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der in Rede stehenden, ihn betreffenden Daten und dem öffentlichen Interesse an der Auskunftserteilung über alle für die Abgabenerhebung beim Beschwerdeführer maßgebenden Tatsachen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das größere Gewicht beimaß, weder das Gesetz denkunmöglich angewendet noch willkürlicherweise Gleiches ungleich behandelt.
Die berufsmäßige Vertretung von Parteien (§5 Abs1 litg ZiviltechnikerG) ist nur eine von mehreren den Ziviltechnikern zustehenden Befugnissen und zudem in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Es ist daher zumindest vertretbar, wenn die belangte Behörde - unausgesprochen - davon ausging, daß §143 Abs3 BAO iVm §171 Abs2 BAO auf den Beschwerdeführer keine Anwendung finde.
Es ist davon auszugehen, daß die Daten des Auftraggebers des beschwerdeführenden Ziviltechnikers, deren Bekanntgabe durch den Beschwerdeführer an die Abgabenbehörde mit der Verhängung der bekämpften Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, unter §1 DSG fallen (vgl. VfGH E v 30.11.89, G245/89 ua.).
Der belangten Behörde kann nicht mit Recht der Vorwurf gemacht werden, sie habe, indem sie die Abwägung zwischen den durch §18 ZiviltechnikerG geschützten Interessen des Auftraggebers des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der gegenständlichen, ihn betreffenden Daten und dem öffentlichen Interesse an der Auskunftserteilung zugunsten des öffentlichen Interesses vornahm, diese Vorschriften in Widerspruch mit §1 Abs2 DSG (insbesondere) iVm Art8 Abs2 MRK ausgelegt.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren, Mitwirkungspflicht (Ermittlungsverfahren), Ziviltechniker, Berufsrecht Ziviltechniker, Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz, Offenlegung (Finanzverfahren), öffentliches Interesse, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B663.1990Dokumentnummer
JFR_10088984_90B00663_01