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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Durch das in § 51b VStG vorgesehene Recht jeder Partei, die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu verlangen, wird im Ergebnis nur jene Situation hergestellt, die sich ergibt wenn keine Berufungsvorentscheidung ergeht. Schon deshalb stehen gegen § 51b VStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090306.X02Im RIS seit
17.01.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016