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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn die Errichtung eines Neubaues (hier: Mauer) tatsächlich keine Neuherstellung, sondern lediglich die Wiederherstellung des URSPRÜNGLICHEN, bereits bewilligten Bestandes darstellt, sind die Baumaßnahmen lediglich bewilligungsfreie Sanierungsmaßnahmen (Hinweis E 28.6.1990, 90/06/0045, und E 5.5.1994, 91/06/0148). Dies kann aber nur beurteilt werden, wenn ein Vergleich mit dem bewilligten Bestand anhand der ursprünglichen Baubewilligung durchgeführt wird.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060129.X03Im RIS seit
03.05.2001