RS Vwgh 1995/6/22 92/06/0129

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn die Errichtung eines Neubaues (hier: Mauer) tatsächlich keine Neuherstellung, sondern lediglich die Wiederherstellung des URSPRÜNGLICHEN, bereits bewilligten Bestandes darstellt, sind die Baumaßnahmen lediglich bewilligungsfreie Sanierungsmaßnahmen (Hinweis E 28.6.1990, 90/06/0045, und E 5.5.1994, 91/06/0148). Dies kann aber nur beurteilt werden, wenn ein Vergleich mit dem bewilligten Bestand anhand der ursprünglichen Baubewilligung durchgeführt wird.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060129.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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