RS Vwgh 1995/6/22 95/06/0106

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §6 Abs3;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der Einwand des Verpflichteten gegen die Vollstreckung eines gegen ihn erlassenen Demolierungsauftrages, der selbst weder Veranlasser der baulichen Anlage iSd § 16 Abs 3 Slbg BauPolG noch Grundeigentümer, noch Eigentümer der baulichen Anlage ist, würde er ein nicht in seinem Eigentum stehendes Haus demolieren, so würde dies "zivilrechtlich einen widerrechtlichen Eingriff in die Eigentumssphäre der Eigentümer dieser Liegenschaft und des darauf befindlichen Häuschens darstellen, zu dem er weder nach verwaltungsrechtlichen noch nach zivilrechtlichen Vorschriften gezwungen werden kann", wobei auch ein verwaltungsbehördlicher Zwang zu einem Eingriff in fremde Eigentumsrechte "schließlich auch eine Grundrechtsverletzung darstellen" würde, kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich der Einwand gegen den Titelbescheid wendet. Vielmehr wäre es Sache diese Dritten, behauptete Ansprüche auf geeigneter Weise selbst zu verfolgen (Hinweis E OGH 13.4.1994, 3 Ob 119/93, NZ 1995, 16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060106.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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