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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;Rechtssatz
Der Einwand des Verpflichteten gegen die Vollstreckung eines gegen ihn erlassenen Demolierungsauftrages, der selbst weder Veranlasser der baulichen Anlage iSd § 16 Abs 3 Slbg BauPolG noch Grundeigentümer, noch Eigentümer der baulichen Anlage ist, würde er ein nicht in seinem Eigentum stehendes Haus demolieren, so würde dies "zivilrechtlich einen widerrechtlichen Eingriff in die Eigentumssphäre der Eigentümer dieser Liegenschaft und des darauf befindlichen Häuschens darstellen, zu dem er weder nach verwaltungsrechtlichen noch nach zivilrechtlichen Vorschriften gezwungen werden kann", wobei auch ein verwaltungsbehördlicher Zwang zu einem Eingriff in fremde Eigentumsrechte "schließlich auch eine Grundrechtsverletzung darstellen" würde, kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich der Einwand gegen den Titelbescheid wendet. Vielmehr wäre es Sache diese Dritten, behauptete Ansprüche auf geeigneter Weise selbst zu verfolgen (Hinweis E OGH 13.4.1994, 3 Ob 119/93, NZ 1995, 16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060106.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009