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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0153 5 (anders: § 117 LBG Stmk idF 1984/033)Stammrechtssatz
Die Verfügung über die Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens ist in der Form eines anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheides zu treffen
(Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0151, 0152). Das im Art 131 Abs1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem VwGH angefochten werden kann.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090251.X01Im RIS seit
11.07.2001