RS Vwgh 1995/6/23 91/17/0022

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;
GSpG 1962 §3 idF 1976/626;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/14 90/17/0103 1 (hier: gilt auch für den Betreiber bzw Veranstalter nach § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Glückspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG 1962 und des § 3 GSpG 1962 bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld oder Spielmarken) eine mittels eines Glückspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt. Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (Hinweis: E 10.11.1980, 571/80 = ZfVB 1982/1/113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170022.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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