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34 MonopoleNorm
GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/07/14 90/17/0103 1 (hier: gilt auch für den Betreiber bzw Veranstalter nach § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989)Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Glückspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG 1962 und des § 3 GSpG 1962 bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld oder Spielmarken) eine mittels eines Glückspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt. Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (Hinweis: E 10.11.1980, 571/80 = ZfVB 1982/1/113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991170022.X04Im RIS seit
20.11.2000