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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Bei der Auslegung von Abgabentatbeständen ist zunächst zu ermitteln, in welcher Weise der Gesetzgeber den Tatbestand formuliert hat. Diese Auslegung führt im Hinblick auf § 13 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 idF 1988/040 zur Erkenntnis, daß der Gesetzgeber in formaler Weise an den Eigentumsbegriff des Zivilrechts anknüpfen wollte (Hinweis auf die Gesetzesmaterialien - siehe S 16 des wörtlichen Protokolls über die achte Sitzung des Wiener Landtages am 26.9.1988 - und das darin angesprochene Beispiel des Leasinggebers). Für eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" ist im vorliegenden Zusammenhang kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170461.X04Im RIS seit
11.07.2001