RS Vwgh 1995/6/23 93/17/0109

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
LAO Wr 1962 §19;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1 idF 1988/040;

Rechtssatz

Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 13 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 idF 1988/040, mit welchem der Landesgesetzgeber offensichtlich Schwierigkeiten bei der Einhebung der Abgabe dadurch begegnen wollte, daß er neben dem Halter eines im § 1 Abs 1 Z 3 legcit genannten Apparates den Eigentümer des Apparates als Mitschuldner zum Abgabepflichtigen erklärte, ergibt, hat beim vorliegenden Abgabentatbestand die rechtliche (formale) Auslegung zur Anwendung zu kommen (nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Ergänzung des § 13 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 auch die gesamtschuldnerische Haftung des Leasinggebers für die Vergnügungssteuer herbeigeführt werden). Die vom Bf (Leasinggeber) angestrebte teleologische Reduktion im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise läßt sich aus den Materialien - siehe S 16 des wörtlichen Protokolls über die achte Sitzung des Wiener Landtages am 26.9.1988 - nicht begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170109.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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