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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 13 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 idF 1988/040, mit welchem der Landesgesetzgeber offensichtlich Schwierigkeiten bei der Einhebung der Abgabe dadurch begegnen wollte, daß er neben dem Halter eines im § 1 Abs 1 Z 3 legcit genannten Apparates den Eigentümer des Apparates als Mitschuldner zum Abgabepflichtigen erklärte, ergibt, hat beim vorliegenden Abgabentatbestand die rechtliche (formale) Auslegung zur Anwendung zu kommen (nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Ergänzung des § 13 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 auch die gesamtschuldnerische Haftung des Leasinggebers für die Vergnügungssteuer herbeigeführt werden). Die vom Bf (Leasinggeber) angestrebte teleologische Reduktion im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise läßt sich aus den Materialien - siehe S 16 des wörtlichen Protokolls über die achte Sitzung des Wiener Landtages am 26.9.1988 - nicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170109.X02Im RIS seit
20.11.2000