RS Vwgh 1995/6/23 95/17/0125

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §35 Abs2;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/19/0292 B 14. März 1996 96/19/0291 B 14. März 1996

Rechtssatz

Die Frage der Rechtzeitigkeit einer sogenannten Sukzessivbeschwerde hat sich auf den (verfassungsrechtlich vorgegebenen) einzigen, beim VfGH zu erhebenden Beschwerdeschriftsatz zu beziehen. Daraus folgt, daß die beim VfGH verspätet erhobene, dessen ungeachtet jedoch dem VwGH nach Ablehnung abgetretene Sukzessivbeschwerde durch den VwGH wegen Versäumung der ursprünglichen Beschwerdefrist (§ 82 Abs 1 und § 35 Abs 2 VerfGG) gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170125.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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